Satzung

Satzung des  Tennisclub Rechen im Wiesental e. V. Bochum
in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 29. Oktober 2002

§ 1

Name und Sitz:
1. Der im Jahre 1903 gegründete Verein fuhrt den Namen „Tennisclub Rechen im Wiesental e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum eingetragen.
4. Die Farben des Vereins sind grün-weiß.

 

§2
Zweck

1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Tennissports.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes   
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.  Es  darf  keine  Person  durch  Ausgaben,  die  dem  Zwecke  des  Vereins  fremd  sind,  oder  durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Grundsätze:

1. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
2. Rechtsgrundlagen sind die Satzung und die Ordnungen, die der Verein sich gibt.
3. Die Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand beschlossen.

§4
Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Tennis-Verbandes und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen.
2. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen der für sie zuständigen Verbände.

§5
Mitgliedschaft
1.  Jeder  kann  Mitglied  des  Vereins  werden.  Die  Mitgliedschaft  wird  durch  eine  schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt, der über die Aufnahme entscheidet.
2. Die Erklärung eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
5. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten zulässig.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn einer der folgenden Ausschließungsgründe vorliegt:  
a) grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Anordnungen des Vorstandes oder gegen die Vereinsdisziplin,
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
c) Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung.
7. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

§6
Mitgliedschaftsmöglichkeiten

Der Verein besteht aus
1. ordentlichen (aktiven) Mitgliedern
2. außerordentlichen (passiven) Mitgliedern
3. jugendlichen Mitgliedern
4. Ehrenmitgliedern.

 

Zu 1.: Die ordentlichen (aktiven) Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der
Satzung und aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere das aktive und
passive Wahlrecht.

Zu 2.: Außerordentliche (passive) Mitglieder sind solche Mitglieder, die die sportlichen Anlagen
des Vereins nicht benutzen. Über Anträge auf passive Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Zu 3.: Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die
Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Jugendarbeit ist in einer Jugendordnung geregelt,
deren Bestimmungen den Statuten dieser Satzung nicht widersprechen dürfen.

Zu 4.: Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Als Ehrenmitglieder
können durch den Vorstand Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den
Verein erworben haben.

 

§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Die  Mitglieder  sind  berechtigt,  die  vorhandenen  Anlagen  und  Einrichtungen  im  Rahmen  der Vereinsordnung zu benutzen.
2.  In  der  Mitgliederversammlung  sind  alle  ordentlichen  Mitglieder,  die  das  18.  Lebensjahr  vollendet haben, und alle außerordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Die jugendlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Alle stimmberechtigten Mitglieder können Anträge stellen.
4. Jugendliche Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
5. Die Rechte der Mitglieder ruhen, wenn sie mit ihren Beiträgen länger als 3 Monate im Rückstand sind oder ihre sonstigen Verpflichtungen nicht erfüllt haben.
6. Die Mitglieder sind an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.
7. Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr und laufende Beiträge zu entrichten.
8. Außerordentliche Mitglieder zahlen die Hälfte des jeweils gültigen Beitrages.
9. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§8
Beiträge

1. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren wird von der Mitgliederversammlung beschlossen; die Kassenlage und der Mitgliederbestand sind dabei zu berücksichtigen.
2. Die Mitgliederversammlung kann für die Mitglieder die Erhebung einer besonderen Jahresumlage beschließen, wenn die Ausgaben des Jahres in den Einnahmen keine Deckung finden.
3. Die Beiträge und Umlagen sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und spätestens zum 31.03. jeden Jahres zu entrichten.
4.  Der  Vorstand  bestimmt  die  erforderlichen  Maßnahmen,  um  den  Eingang  der  Beiträge  zu
gewährleisten. Er entscheidet auch über Stundung oder Erlaß der Beiträge und Aufnahmegebühren.

§9
Organe

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
 

§10
Mitgliederversammlung

1.  Die  ordentliche  Mitgliederversammlung  ist  jährlich  bis  Ende  Februar  des  folgenden  Jahres einzuberufen.
2. Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse einzuladen.
3. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst mindestens folgende Punkte:  
a) Feststellung der Stimmberechtigten und der ordnungsgemäßen Einberufung  
b) Berichte des Vorstandes  
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer  
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages  
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge  
f) Verschiedenes
4.  Den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung  führt  der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter,  im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes.
5.  Jede  ordnungsgemäß  einberufene  Mitgliederversammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
7.  Geheime  Abstimmungen  erfolgen  nur,  wenn  mindestens  ein  Zehntel  der  erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.
8. Über die in der Mitgliederversammlung erfassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
9. Anträge müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich zugegangen sein.
10.  Später  eingehende  Anträge  können  in  der  Mitgliederversammlung  nur  als  Dringlichkeitsanträge
behandelt  werden,  wenn  von  zwei  Dritteln  der  erschienenen  stimmberechtigten  Mitglieder  die
Dringlichkeit zuerkannt worden ist.
11. Einzelheiten über Wahlen, Anträge und Sonstiges enthalten die Ordnungen, die nicht Bestandteil
dieser Satzung sind.

§11
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der  Vorstand  kann  jederzeit  eine  außerordentliche  Mitgliederversammlung  unter  Wahrung  einer Einladungsfrist von 8 Tagen einberufen. Anträge zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens  4  Tage  vor  dem  Termin  der  Versammlung  schriftlich  dem  Vorstand  vorliegen.  Die außerordentliche  Mitgliederversammlung  hat  die  gleichen  Befugnisse  wie  die  ordentliche Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es von
einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt
wird.

 

§12
Vorstand

Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in der Hand des Vorstandes, der aus dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer besteht.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten,
von denen einer der 1. Vorsitzender oder der 2. Vorsitzende sein muss.
Im  Übrigen  gehören  dem  Vorstand  zwei  Sportwarte,  der  Jugendwart  und  der  Betreuer  des
Wirtschaftsbetriebes  an.  Der  Vereinsjugendsprecher  soll  zur  Beratung  über  Fragen,  die  die
Vereinsjugend betreffen, hinzugezogen werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; der Jugendwart
wird der Jugendversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

 

§13
Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie sind berechtigt  und  verpflichtet,  die  Kassengeschäfte  des  Vereins  laufend  zu  überwachen  und  der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

§14
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§15
Satzungsänderungen

1. Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Für eine Änderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung stehen.
4. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§16
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einzuberufen ist.
2. Die Versammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
3. Die Auflösung ist beschlossen, wenn drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder sich dafür entscheiden.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Bochum, den 29. Oktober 2002
 
Der Vorstand